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   BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07   

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https://dejure.org/2008,973
BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,973)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2008 - II ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,973)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 (https://dejure.org/2008,973)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 311, 317
    Kein Wettbewerbsverbot für herrschenden Aktionär bei Bestehen der Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung

  • Wolters Kluwer

    Aktienrechtliches Wettbewerbsverbot des herrschenden Aktionärs gegenüber der abhängigen Gesellschaft bei bestehender Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung; Darlegungslast und Beweislast der abhängigen Gesellschaft im faktischen ...

  • Betriebs-Berater

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

  • Betriebs-Berater

    Zum aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot des herrschenden Aktionärs

  • Judicialis

    AktG § 311; ; AktG § 317

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 311 § 317
    Wettbewerbsverbot des herrschenden Aktionärs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrechtliches Wettbewerbsverbot

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein durch den Minderheitsaktionär verfolgbares aktienrechtliches Wettbewerbsverbot gegenüber herrschendem Aktionär, wenn Konkurrenzsituation schon vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Treuepflicht, verbundene Unternehmen, Vorstand, Weisungsfreiheit, Wettbewerbsverbot

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum aktienrechtlichenWettbewerbsverbot eines herrschenden Aktionärs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1722
  • ZIP 2007, 1210
  • ZIP 2008, 1872
  • MDR 2008, 1346
  • WM 2008, 1873
  • BB 2008, 2371
  • DB 2008, 2247
  • NZG 2008, 831
  • NZG 2010, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07
    Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht der Klägerin aus der früheren Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: BGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ 173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grundsätze überhaupt sinngemäß auf den Konflikt zwischen Aktionärsminderheit und -mehrheit im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes.
  • BGH, 04.07.2000 - VI ZR 236/99

    Substantiierung des klagebegründenden Parteivorbringens

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07
    Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen (weiter) substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urt. v. 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286 f.); ein solcher Fall weitergehender Substantiierungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn - wie hier - der Gegenvortrag dazu Anlass bietet.
  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07
    Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht der Klägerin aus der früheren Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: BGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ 173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grundsätze überhaupt sinngemäß auf den Konflikt zwischen Aktionärsminderheit und -mehrheit im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes.
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07
    Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht der Klägerin aus der früheren Senatsrechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (vgl. dazu: BGHZ 122, 123 - TBB; aufgegeben seit BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan; zum neuen Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung aus § 826 BGB: BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - TRIHOTEL, z.V.b. in BGHZ 173, 246) in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast - sofern diese Grundsätze überhaupt sinngemäß auf den Konflikt zwischen Aktionärsminderheit und -mehrheit im sog. qualifiziert faktischen Aktienrechtskonzern übertragbar sind - nichts anderes.
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82

    Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 25.06.2008 - II ZR 133/07
    Unter Wertungsaspekten kann vielmehr grundsätzlich dem "neuen" herrschenden Unternehmen nicht zugemutet werden, sich von Geschäftsfeldern zurückzuziehen, auf denen es bereits vorher - in zulässiger Konkurrenz zu der von ihm jetzt beherrschten Gesellschaft - tätig war (vgl. hierzu bereits Wiedemann/Hirte, ZGR 1986, 163, 171 f.).
  • OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

    Das AktG enthält keine Regelungen, die eine Abhängigkeit und faktische Konzernierung verhindern, sondern wirkt den Konzerngefahren durch die verhaltensorientierten Regelungen der §§ 311 ff AktG entgegen, die auf einen Nachteilsausgleich gerichtet sind (BGH Beschl. v. 25.6.2008 - II ZR 133/07 -, DStR 2008, 2077 Rn 17 im Parallelverfahren F. A. AG; ebenso Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., § 311 Rn 8; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 311 Rn 1; Spindler/Stilz/Müller, AktG, Vor §§ 311-318 Rn 2; ausführlich K.Schmidt/Lutter/Vetter, AktG, § 311 Rn 4 ff., insb. 6).

    Beweiserleichterungen sind insoweit nicht gerechtfertigt (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 f.).

    Das ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Regelungen über die Darlegungs- und Beweislast als auch der Rechtsprechung und Literatur zu §§ 317, 311 AktG sowie der - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen GmbH-Konzern (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 f. m.w.Nachw.).

    Der Vortrag, es liege eine Ausrichtung der beklagten abhängigen Gesellschaft auf das Konzerninteresse vor, genügt nicht als substantiierter Vortrag eines konkreten Nachteils (BGH DStR 2008, 2077 Rn 8).

    Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Kläger deshalb Erleichterungen bei der Darlegungslast zuzubilligen sind, weil er als sog. "außenstehender" Minderheitsaktionär keinen Einblick in die inneren Geschäftsvorgänge der Beklagten hat, und ob daher die Erleichterungen bei der Darlegungslast, die nach der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung zum qualifiziert faktischem GmbH-Konzern dem Gläubiger einer Gesellschaft bei der Darlegung der inneren Verhältnisse der Gesellschaft zugebilligt wurden, auch auf die Klage eines außenstehenden Aktionärs Anwendung finden (für die Beibehaltung der Erleichterungen bei der Darlegungslast Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., Anh. § 317 Rn 21; MüKo-AktG/Kropff, 2. Aufl., Anh. § 317 Rn 56; zweifelnd BGH DStR 2008, 2077 Rn 6).

    Einen Verstoß gegen ein eventuelles konzernrechtliches Wettbewerbsverbot (ob es ein solches Verbot gibt, hat der BGH offen gelassen, DStR 2008, 2077 Rn 16) hat das Landgericht zutreffend verneint.

    Selbst wenn die Spartentrennung aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits oder eines eventuellen Hauptversammlungsbeschlusses wieder rückgängig gemacht werden müsste, steht § 242 BGB der Geltendmachung eines zukünftigen, ungewissen Wettbewerbsverbots derzeit entgegen (ähnlich BGH DStR 2008, 2077 Rn 15 für den umgekehrten Fall eines bis zum endgültigen Vollzug der Spartentrennung möglicherweise noch bestehenden temporären Wettbewerbsverbots).

    Die Annahme eines qualifizierten faktischen Konzern setzt daher - von der durch fehlende Verbuchung oder Dokumentation der einzelnen Geschäftsvorfälle gekennzeichneten sog. "Waschkorblage" (Emmerich/Habersack, KonzernR, 5. Aufl., Anh. § 317 Rn 18) abgesehen (BGH DStR 2008, 2077 Rn 5 ) - stets die Feststellung konkreter Maßnahmen und deren Nachteile für die abhängige Gesellschaft voraus.

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Darüber hinaus besteht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zufolge auch dann kein Anspruch aufgrund eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot, wenn - wie es ebenfalls mit Blick auf die X AG zutrifft - die Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07, juris Rn. 16; Pluskat EWiR 2009, 37).
  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10

    Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden

    Hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierungspflicht entspricht es gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es vom Einzelfall abhängt, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 -, MDR 2000, S. 1392 ; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873).

    Unbeschadet dessen hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Beschwerdeführers in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof früher für die Haftung im sogenannten qualifiziert faktischen GmbH-Konzern aufgestellten Grundsätze unterstellt, dass der Beschwerdeführer nur Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe, die zumindest die Annahme nahegelegt hätten, bei der Unternehmensführung seien im Hinblick auf das Konzerninteresse die eigenen Belange der Beklagten des Ausgangsverfahrens über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden (vgl. BGHZ 122, 123 - "TBB"; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07 -, WM 2008, S. 1873; nachfolgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 1473/09 -, AG 2010, S. 544).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06

    Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob

    Zwar hält die Rechtsprechung ein aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgendes ungeschriebenes Wettbewerbsverbot des Mehrheitsaktionärs nicht generell für ausgeschlossen (vgl. BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 16]).

    Erwirbt ein Wettbewerber die Mehrheit an einer Gesellschaft, hat sie das Eingreifen eines solchen Wettbewerbsverbots aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die bloße Aufrechterhaltung des "status quo ante" in Bezug auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wertneutral sei (BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 17]).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

    Ein faktischer Konzern ist rechtlich zulässig und wird von dem geltenden Aktienrecht als zulässige Form der Unternehmensverbindung angesehen (vgl. BGH NZG 2008, 831, juris Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 21.05.2021 - 16 U 220/20

    Anspruch auf Rückzahlung von Genussrechten; Kündigung eines

    Nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses hat jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen (so BGH, Urteil vom 10. März 2010, Az.: IV ZR 264/08, NJW-RR 2010, 1378 - 1380; Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: II ZR 133/07, NJW-RR 2008, 1722 - 1724; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor § 284 Rn. 15).
  • AG Bergheim, 15.09.2016 - 24 C 33/15

    Verteilung der Beweislast im ärztlichen Honorarprozess; Inanspruchnahme von

    Es entspricht der Grundregel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (so zB BGH NJW-RR 2010, 1378 Rn. 12; 2008, 1722 Rn. 4; 2005, 1496 (1498); BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 284 Rn. 72).
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